Gesellschaft für Europäische Sozialpolitik e.V.
Satzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der am 25.3.1999 gegründete Verein trägt den Namen "Gesellschaft für Europäische Sozialpolitik".
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt der Verein in seinem Namen den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
§ 2
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; sie ist parteipolitisch neutral.
Zweck der Gesellschaft ist es, die europäische Sozialpolitik als Forschungsgebiet in Wissenschaft, Lehre und Politik zu fördern und Verständnis für sie zu wecken. Ihren Zweck sucht die Gesellschaft zu erreichen
a) durch die wissenschaftliche Arbeit an der europäischen Sozialpolitik; sie soll darüber hinaus auch den Austausch zwischen Wissenschaft und politischer Praxis fördern und deshalb auch Entscheidungsträgern in Parlament, Kommission und den nationalen Regierungen sowie anderen europäischen Institutionen offenstehen.
b) durch öffentliche Tagungen und Symposien, die Wissenschaft und Politik zusammenführen sollen;
c) durch wissenschaftliche Untersuchungen, sowie durch Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften, Reihen und Einzelwerke;
d) durch die Förderung der europäischen wissenschaftlichen Beziehungen und die Verbindung mit gleichgesinnten europäischen Wissenschaftlern und europäischen Persönlichkeiten aus Politik und Praxis und gleichgearteten Institutionen, vor allem auf der europäischen Ebene;
e) durch Unterstützung wissenschaftlicher Bestrebungen im Sinne der Gesellschaft, einschließlich der Gewährung von Stipendien.
II. Mitgliedschaft
§ 3
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern aus Deutschland und Europa.
Mitglieder können volljährige Personen werden, sofern sie ihre Zustimmung zum Vereinszweck durch ihre Anmeldung bekunden und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichten, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen gemäß § 6.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 40,- Euro, für Studenten, Referendare und Doktoranden 10,-- €. Der Mitgliedsbeitrag für Körperschaften, Vereine und sonstige Vereinigungen wird zwischen Vorstand und dem zukünftigen Mitglied vereinbart. Der Beitrag beträgt mindestens 150,-- €. Eine Änderung des genannten Beitragssatzes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
§ 4
Der Jahresbeitrag ist am 1. März jeden Jahres fällig; er ist porto- und abzugsfrei an die Geschäftsstelle der Gesellschaft einzusenden. Neu eintretende Mitglieder haben den Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu zahlen, auch wenn der allgemeine Fälligkeitstermin zur Zeit ihres Eintritts schon verflossen ist; sie erhalten dafür die Veröffentlichungen der Gesellschaft des laufenden Jahres unter denselben Bedingungen wie die bisherigen Mitglieder.
§ 5
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf einfache Meldung beim Geschäftsführer oder der Geschäftsstelle. Jedes Mitglied erhält eine Aufnahmeurkunde. Gleichzeitig mit der Aufnahmeurkunde empfängt jedes Mitglied ein Exemplar dieser Satzung.
§ 6
Juristische Personen oder Personenvereinigungen können Mitglieder werden, wenn sie die Ziele der Gesellschaft zu fördern bereit sind. Das fördernde Mitglied benennt einen Vertreter, der die Rechte aus der Mitgliedschaft wahrnimmt.
§ 7
Auf Antrag des Vorstandes kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft der Gesellschaft verliehen werden. Zu Ehrenmitgliedern sind vorzugsweise solche Persönlichkeiten zu ernennen, die sich wesentliche Verdienste um den Verein erworben haben oder deren ehrende Teilnahme die Gesellschaft zur Förderung seiner Zwecke für erwünscht erachtet. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit; sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.
§ 8
Die Mitglieder haben Zutritt zu allen wissenschaftlichen Veranstaltungen der Gesellschaft. Die Teilnahme an den geschäftlichen Mitgliederversammlungen ist auf Mitglieder beschränkt.
§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung oder Untergang;
b) durch freiwilliges Ausscheiden aufgrund schriftlicher Austrittserklärung oder Zahlungsverweigerung bei Erhebung des Jahresbeitrages;
c) durch Ausschließung seitens des Vorstandes. Diese kann erfolgen, wenn ein Mitglied oder Teilnehmer in gröblicher Weise gegen die Gesellschaftsinteressen verstößt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an das Kuratorium zu.
§ 10
Die Gesellschaft gliedert sich einen Förderkreis an. Förderer ist, wer sich verpflichtet, der Gesellschaft jährlich einen bestimmten Betrag von mindestens 500,- Euro zuzuführen. Eine Änderung des genannten Mindestsatzes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Das Fördererverhältnis kann jeweils 1/4 Jahr vor Beginn des Kalenderjahres gekündigt werden. Förderer erhalten Einladungen zu den Veranstaltungen der Gesellschaft sowie auf Wunsch die gleichen Leistungen, wie sie die Mitglieder erhalten.
III. Verwaltung des Vereins
§ 11
Vereinsgeschäfte werden besorgt:
1. durch den Vorstand,
2. durch das Kuratorium,
3. durch die Mitgliederversammlung,
4. durch den Haushaltsausschuß.
1. Der Vorstand
§ 12
Der Vorstand besteht aus 7 Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem Schatzmeister und aus zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB.
§ 13
Der Vorstand wird alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit gibt das Los den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn sich von keiner Seite ein Widerspruch erhebt. Werden innerhalb des genannten Zeitraumes von 4 Jahren Ergänzungswahlen notwendig, so gelten sie nur bis zum Ablauf desselben.
Kommt die Neuwahl nicht rechtzeitig zustande, so führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.
§ 14
Dem Vorstand obliegt die Leitung der gesamten Gesellschaftstätigkeit, namentlich die Führung der laufenden Geschäfte. Er beschließt über Aufnahme (§ 5) und Ausschließung (§ 9 lit.c) von Mitgliedern, verwaltet das Gesellschaftsvermögen, stellt den jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben und die Jahresrechnung der Gesellschaft auf, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Wegen seiner Vollmacht, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, siehe § 18.
§ 15
Der Vorstand versammelt sich:
a) im allgemeinen in Verbindung mit dem Kuratorium bei der Mitgliederversammlung;
b) im Bedarfsfalle auf Einladung des Vorsitzenden bzw. des Geschäftsfühers;
c) auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens drei anderen Mitgliedern.
Beschlußfassung durch Rundschreiben ist zulässig.
§ 16
Zur Beschlußfassung des Vorstandes in den Fällen von § 15 lit. b) und c) ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern erforderlich. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Gleichheit der Stimmen gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Bei Beschlußfassung durch Rundschreiben finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. Über die Verhandlung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer, mindestens jedoch von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu beglaubigen ist.
§ 17
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich dergestalt, daß ihre Beschlüsse unter der Bezeichnung: "Der Vorstand der Gesellschaft für Europäische Sozialpolitik, vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer unterschrieben für die Gesellschaft", nach außen rechtsverbindlich sind. Zu allen die Gesellschaft verpflichtenden Verträgen ist daher die Unterschrift des Vorsitzenden und des Geschäftsführers erforderlich und ausreichend.
Vorsitzender und Geschäftsführer bedürfen Dritten gegenüber nicht des Ausweises, daß ihre so unterzeichneten Urkunden und Erklärungen den Beschlüssen des Vorstandes entsprechen. Sie belegen ihre durch Absatz 1 begründete Zeichnungsbefugnis lediglich durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über ihre Eintragung als Vorstandsmitglied im Vereinsregister.
§ 18
Zur Verfügung über Bestandteile des Gesellschaftsvermögens bedarf der Vorstand der Zustimmung des Haushaltsausschusses. Jedoch ist der Vorstand befugt, bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 2.500,- Euro Geldbewilligungen selbständig zu beschließen, sofern diese durch den Gesellschaftszweck geboten erscheinen und keine dauernde Belastung der Gesellschaftsmittel erfordert. Die durch die Mitgliederversammlung sowie aus der laufenden Geschäftsführung dem Verein erwachsenden Barausgaben (§ 23) weist der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Geschäftsführer zur Zahlung an.
Verfügungen unter Überschreitung der hier gesteckten Grenzen machen den Vorstand der Gesellschaft gesamtschuldnerisch ersatzpflichtig, sofern nicht die Mitgliederversammlung solche Überschreitungen genehmigt.
§ 19
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Kuratoriums und der Mitgliederversammlung. Er gibt zusammen mit dem Geschäftsführer namens des Gesamtvorstandes seine Unterschrift ab (§ 17). Er ist persönlich mit der Sorge für das wissenschaftliche Leben der Gesellschaft betraut. In Verhinderungsfällen werden seine Befugnisse vom Geschäftsführer als Stellvertreter des Vorsitzenden wahrgenommen.
§ 20
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Geschäftsführer, führt die Mitgliederliste, unterzeichnet die Aufnahmeurkunden (§ 5) und besorgt die laufende Korrespondenz. Er führt selbst oder durch einen hierzu Beauftragten das Protokoll über die Verhandlungen des Vorstandes, des Kuratoriums und der Mitgliederversammlung (§§ 16, 28, 35). Er gibt zusammen mit dem Geschäftsführer namens des Vorstandes seine Unterschrift ab (§ 17).
§ 21
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Geschäftsführer, besorgt ferner mit Unterstützung der Geschäftsstelle die Kassengeschäfte der Gesellschaft (§ 14). Er empfängt alle eingehenden Gelder und quittiert darüber. Er erhebt die rückständig gebliebenen Jahresbeiträge. Er leistet aufgrund der Beschlüsse des Kuratoriums oder des Vorstandes bzw. aus eigener Befugnis Zahlung. Er führt für den Vorstand schriftliche Rechnung über Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft, sammelt zu den Ausgaben die erforderlichen Belege, stellt die Jahresrechnung auf und legt diese dem Vorstand vor. In Verhinderungsfällen werden die Befugnisse des Vorsitzenden bzw. des Geschäftsführers vom stellvertretenden Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Geschäftsführer wahrgenommen.
§ 22
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 23
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt. Sie erhalten notwendige Aufwendungen ganz oder teilweise ersetzt. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind ermächtigt, bei entsprechendem Bedarf sich für die laufenden Geschäfte einer besoldeten Kraft zu bedienen, deren Besoldung vom Vorstand und vom Haushaltsausschuß bestimmt wird.
2. Das Kuratorium
§ 24
Dem Vorstand steht ein Kuratorium von mindestens 12 Mitgliedern zur Seite.
§ 25
Zweck des Kuratoriums ist, den Vorstand in Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu beraten (§ 14, 18).
§ 26
Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Kuratorium gewählt. Wählbar in das Kuratorium sind nur Mitglieder der Gesellschaft. Hierbei sollen nur solche Gesellschaftsmitglieder vorgeschlagen werden, die sich um die Gesellschaft und die europäische Sozialpolitik in Wissenschaft und Praxis besonders verdient gemacht haben.
§ 27
Die Zugehörigkeit zum Kuratorium erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Kuratorium erlischt durch Verlust der Gesellschaftsmitgliedschaft.
§ 28
Das Kuratorium tritt zusammen:
a) anläßlich der Mitgliederversammlung;
b) im Bedarfsfall zu anderer Zeit auf Einberufung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums;
c) auf Verlangen von 1/3 der jeweils dem Kuratorium angehörenden Mitglieder.
In den Verhandlungen des Kuratoriums haben, soweit nicht gemäß dieser Satzung das Kuratorium dem Vorstand selbständig gegenübertritt, die Mitglieder des Vorstandes Sitz und Stimme. Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden. Bezüglich des Protokolls gilt das in § 16 Gesagte.
§ 29
Der Vorsitzende des Kuratoriums kann im Einzelfall andere verdiente Mitglieder zur beratenden Teilnahme an den Kuratoriumssitzungen einladen.
§ 30
Das Kuratorium ist grundsätzlich beratendes Innenorgan der Gesellschaft; Außenvertretung steht ihm nicht zu. Für die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder (§ 18) vertritt das Kuratorium die Gesellschaft im Innenverhältnis.
§ 31
Dem Kuratorium obliegt es insbesondere:
1. die inhaltliche Ausgestaltung der Gesellschaftsarbeit zu koordinieren, zu initiieren, Vorschläge zu ihrer Durchführung zu machen und in der Öffentlichkeit für die europäische Sozialpolitik zu werben;
2. über die Berufung eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes gegen diese Ausschließung zu entscheiden (§ 9 lit.c);
3. in Verbindung mit dem Vorstand die Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums bei der Mitgliederversammlung vorzuschlagen (§ 26).
3. Die Mitgliedschaft
§ 32
Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft, die im allgemeinen jährlich stattfindet, umschließt:
1. die ordentliche Mitgliederversammlung zur Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten;
2. wissenschaftliche Verhandlungen und Symposien. Die näheren Bestimmungen über Ort und Zeit derselben trifft der Vorstand.
Für die Mitgliederversammlung als dem geschäftlichen Teil gelten die folgenden Sätze:
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 19) in Gestalt einer postmäßigen Einladung aller einzelnen Mitglieder unter allgemeiner Mitteilung der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Weise auf Mehrheitsbeschluß des Vorstandes oder Kuratoriums sowie auf einen beim Vorstand schriftlich eingereichten Antrag von mindestens 1/20 der jeweiligen Mitglieder einzuberufen.
§ 33
Der Mitgliederversammlung kommen die folgenden Aufgaben zu:
1. Die Wahl des Vorstandes;
2. die Wahl des Kuratoriums (§ 26);
3. die Entgegennahme der Berichterstattung über den Personalbestand und die Vermögenslage der Gesellschaft;
4. die Entgegennahme der Berichterstattung und Aussprache über die Tätigkeit der Gesellschaft seit der letzten Mitgliederversammlung;
5. die Übertragung der Ehrenmitgliedschaft der Gesellschaft (§ 7);
6. die Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, deren Verhandlung nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen Organen der Gesellschaft übertragen ist;
7. die Änderung dieser Satzung (§ 38);
8. die Beschlußfassung über eine etwaige Auflösung der Gesellschaft (§ 39).
§ 34
Anträge aus dem Kreise der Mitglieder, welche in der Mitgliederversammlung zur Beratung kommen sollen (§ 33 Ziff.7), müssen mindestens einen Monat vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
§ 35
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
4. Der Haushaltsausschuß
§ 36
Die Mitgliederversammlung bestellt den Haushaltsausschuß, der aus 3 Kuratoriumsmitgliedern besteht; Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Haushaltsausschuß berufen werden. § 13 findet entsprechende Anwendung.
§ 37
Der Haushaltsausschuß ist zuständig für:
1. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresvoranschlages (§ 14);
2. Genehmigungen und Verfügungen des Vorstandes über Gesellschaftsvermögen gemäß § 18;
3. Genehmigung der vom Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer geführten (§ 21) und vom Vorstand gebilligten (§ 14) Jahresrechnung;
4. Erteilung der Entlastung für den Vorstand.
IV. Schlußabschnitt
§ 38
Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der in einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder zulässig (§ 33 Ziff.6).
§ 39
Zusätzlich zum Auflösungsverfahren nach § 41 BGB kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft vom Vorstand aufgrund einstimmigen Beschlusses gestellt werden. Zu einer Annahme des Auflösungsantrages des Vorstandes ist die Zustimmung von 2/3teilen der in einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 33 Ziff.7).
§ 40
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit der Auflage, dasselbe unmittelbar und ausschließlich zu einem gemeinnützigen Zweck zu verwenden, der dem satzungsmäßigen Zweck des aufgelösten Vereins möglichst nahekommt.
§ 41
Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch das Registergericht oder vom Finanzamt gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden.